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Geschäftsführer aufgepasst: Gibt es eine Verpflichtung zur Risikobetrachtung?
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ToggleNeue Krisen treten immer häufiger auf und stellen Unternehmen vor immer wieder neue Herausforderungen. Zusätzlich haben sich mit dem StaRUG auch die Pflichten der Geschäftsführer erweitert, um eine Risikobetrachtung zur Krisenfrüherkennung zu etablieren.
Seit dem 1. Januar 2021 ist das StaRUG in Kraft getreten. Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen regelt die Anwendung des neuen sogenannten „vorinsolvenzlichen“ rechtlichen Rahmens zur Restrukturierung von Unternehmen.
Krisenfrüherkennung unerlässlich
Allerdings gehen mit dem geplanten Gesetz auch neue Pflichten einher. Das Gesetz hat auf der einen Seite die Voraussetzung zur Nutzung des neuen Restrukturierungsrahmens geschaffen. Zusätzlich wurde zur Vorbeugung einer möglichen Sanierung die allgemeine und rechtsformübergreifende Verpflichtung zur Krisenfrüherkennung normiert.
Die Verpflichtung findet Anwendung bei allen haftungsbeschränkten Gesellschaften, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist. Für den Mittelstand bedeutet dies, dass die beliebten Rechtsformen GmbH und die GmbH & Co. KG davon betroffen sind.
Darüber hinaus werden aber auch die Pflichten für Personen normiert, die bei der Erstellung der Bilanzen behilflich sind. Die steuerlichen Berater, die bei der Erstellung der Jahresabschlüsse behilflich sind und in diesem Zusammenhang die wirtschaftliche Situation des Mandanten erkennen, müssen auf das Vorliegen von Insolvenzantragsgründen hinweisen.
I. Pflicht zur Risikoüberwachung
In §1 StaRUG wird geregelt, dass Geschäftsleiter:innen über die laufende Entwicklung des Unternehmens wachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, müssen die Geschäftsleiter:innen geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und unverzüglich den Überwachungsorganen Bericht erstatten.
§ 102 StaRUG verpflichtet Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für die Mandanten dazu, auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes und die damit in Zusammenhang stehenden Pflichten der Geschäftsleitung hinzuweisen.
Die Verpflichtung zur Risikofrüherkennung ist nicht neu. Im Aktienrecht besteht eine Pflicht zur Schaffung von Früherkennungssystemen im § 91 schon seit vielen Jahren. Neu ist nur, dass diese Verpflichtung nun explizit auch auf andere haftungsbeschränkte Gesellschaften, wie z.B. die GmbH und GmbH & Co. KG, ohne Größeneinschränkungen erweitert wurde.
II. Bedeutung für die Geschäftsleitung
- Der Anwendungsbereich der Vorschrift gilt nun für alle haftungsbeschränkten Gesellschaften unabhängig von der Größe. Die Ein-Mann-GmbH ist genauso betroffen wie die große GmbH mit 1000 Mitarbeitern.
- Die Verpflichtung zur Überwachung der bestandsgefährdenden Ereignisse impliziert naturgemäß, erst einmal zu wissen, welche Ereignisse das Unternehmen gefährden können. Risikoüberwachungssysteme sind aber gerade in kleineren mittelständischen Unternehmen eher die Ausnahme. Die Erstellung einer Aufzählung aller möglichen Risiken des Unternehmens mit der Bewertung des möglichen Eintritts fällt der Geschäftsleitung eher schwer.
- Neben der Erfassung der möglichen Risiken ist es notwendig, einen vernünftigen Prognosezeitraum zu überwachen. Im StaRUG ist der Restrukturierungsrahmen geregelt, der bei drohender Zahlungsunfähigkeit genutzt werden kann. Für die drohende Zahlungsunfähigkeit ist ein Zeitraum von 12 bis 24 Monaten zu überwachen. Aus diesem Grund ist es notwendig, diesen Zeitraum zu überwachen und eine mindestens zweijährige Planung aufzustellen. Der zentrale Baustein der Planung ist ein integriertes System bestehend aus Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz und Liquiditätsplanung.
- Zusätzlich müssen die Geschäftsleiter:innen ein Frühwarnsystem aufstellen, dass der Größe des Unternehmens angemessen ist. Dabei ist allerdings auch zu beachten, dass Früherkennung weit über eine monatliche BWA mit Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage hinausgehen muss.
Die integrierte Planung ist zentraler Bestandteil der Überwachung des Unternehmens. Die Planung umfasst wie oben beschrieben die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bilanz und den Liquiditätsplan. Zur Beurteilung der Insolvenzantragspflichten kommt der Liquiditätsplanung besonderer Bedeutung zu.
Jedoch muss das Früherkennungssystem des Unternehmens auch weitere Indikatoren überwachen. Beispiele für Krisenindikatoren sind
- Umsatz- und Ergebnisrückgänge,
- zunehmende Mahnungen oder
- verstärkte Ausnutzung des Kontokorrentrahmens bis hin zu
- Kontoüberschreitungen oder
- Pfändungen.
Um ein Unternehmen jedoch vor Krisen frühzeitig warnen zu können, ist ein Frühwarnsystem angezeigt.
Das sollte ein Frühwarnsystem leisten
Ein Frühwarnsystem sollte sich daher nicht an den Krisenmerkmalen der Liquiditätskrise orientieren, sondern bereits viel früher ansetzen und insbesondere in den Stadien Stakeholder- oder Strategiekrise schon zu erkennbaren Ausschlägen führen.
Ein Frühwarnsystem sollte Signale aus verschiedenen Bereichen des Unternehmens aufnehmen können. Zu nennen sind insbesondere der Vertrieb, Kundenreklamationen, der Mitarbeiterbereich, das Zahlungsverhalten und die Auslastungen der Abteilungen.
In einem Artikel, erschienen in den NWB SANIEREN+RESTRUKTURIEREN Ausgabe 4 vom 25.02.2021, haben die Autoren den Aufbau eines aussagekräftigen Frühwarnsystems für den kleineren Mittelstand bereits beschrieben.
Vereinfacht dargestellt, setzt sich das Frühwarnsystem aus Indikatoren aus den unterschiedlichen Bereichen im Unternehmen zusammen. Zusätzlich mit einer Risikoüberwachung haben die GeschäftsleiterInnen damit die Möglichkeit, sehr früh Risiken im Unternehmen zu erkennen und geeignete Maßnahmen einzuleiten, bevor der Bestand des Unternehmens gefährdet ist.
III. Die Indikatoren des Frühwarnsystems
In einem ersten Schritt sind Frühwarnindikatoren individuell für das Unternehmen festzulegen, die nach unseren Erfahrungen nicht mehr als zehn Punkte umfassen sollten. Diese müssen durch die Geschäftsleiter:innen definiert und im Unternehmen durch eine verantwortliche Person monatlich zusammengetragen werden.
Das Frühwarnsystem kann seinen Zweck aber nur entfalten, wenn durch den regelmäßigen Vergleich Tendenzen festgestellt werden können. Die mindestens monatliche Gegenüberstellung macht Tendenzen offensichtlich, die zu notwendigen Handlungen führen können. Insbesondere bei den Vertriebs- und Auslastungszahlen können diese Auswertungen auch wöchentlich vorgenommen werden. Auf dieser Basis können Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen ergriffen werden.
Wurden im Unternehmen Erfahrungen mit den Kennzahlen gesammelt, können Sollgrößen für die Messung definiert werden. Auf dieser Basis sind zur vereinfachten Übersicht Ampelfunktionen nutzbar, die Handlungsnotwendigkeiten aufzeigen.
Zusammenfassend sollten dabei die folgenden Bereiche mindestens enthalten sein:
Bereich | Merkmale |
---|---|
Vertrieb | – Angebote – Auftragseingänge |
Auslastung | – nach Abteilungen |
Mitarbeiter | – Krankentage – Fluktuationsquote |
Reklamationen | – Anzahl – Auswertung nach Kategorien |
Liquidität | – Ausnutzung Kontokorrentkredite – Debitorenlaufzeiten – Kreditorenlaufzeiten |
Weiterhin kann die Wirkung auf die Frühwarnindikatoren in der Zukunft überprüft werden. Kann zum Beispiel nach Umsetzung einer Maßnahme auch die erwartete Umsatzerhöhung gemessen werden?
Erst mit der deutlichen Verbesserung in der Entwicklung der Frühwarnindikatoren kann die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen werden. Das Frühwarnsystem hat damit vielleicht geholfen, die nächste Krise zu vermeiden.
Die Autoren: Jörg Conradi und Thomas Schader, Leiter der Fachgruppe Sanierung im Bundesverband “Die KMU-Berater”.