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Einkommensteuer-Erstattungen bei der Insolvenz von Einzelunternehmen
KMU-Beraterin Dagmar Lang stellt die wesentlichen Punkte der BFH-Entscheidung (BFH VII R 32/13 v. 26.11.2014 veröffentlicht am 25.02.2015) vor:
In der Insolvenz von Einzelunternehmern taucht häufig die Frage auf wem die Einkommensteuererstattungen zustehen:
- dem Insolvenzschuldner,
- dem Finanzamt,
- dem Insolvenzverwalter.
Hierzu hat der BFH nun Stellung genommen:
Der Einkommensteuererstattungsanspruch gehört unter folgenden Bedingungen nicht zur Insolvenzmasse:
- Die selbständige Tätigkeit (von Freiberuflern, Gewerbetreibenden u. Selbständigen) gem. § 35 (2) InsO ist vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse freigegeben worden,
- die Vorauszahlungen wurden von dem Steuerpflichtigen aus dem freigegebenen Vermögen geleistet oder
- die Vorauszahlungen wurden erst nach der Freigabe festgesetzt und aus den zu erwartenden Einkünften berechnet.
Zu beachten ist dabei allerdings, dass dem Finanzamt eine Aufrechnungsmöglichkeit mit Insolvenzforderungen zusteht.
Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollte daher die Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen laufend überwacht und regelmäßig vor allem nach unten angepasst werden.