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Corona-Krise: Insolvenz in Eigenverwaltung als mögliche Chance
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ToggleDagmar Lang vom Verband „Die KMU-Berater – Bundesverband freier Berater e.V.“ verweist auf eine Alternative zu Kurzarbeit und Stundungen.
Angesichts der Corona-Krise haben Bund und Länder ein beispielloses Hilfspaket für die Wirtschaft geschnürt. Die Bandbreite reicht von Soforthilfen in Form von Zuschüssen über das Aussetzen von Miet- und Pachtzahlungen und die zinslose Stundung von Steuerzahlungen bis zur Erleichterungen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld.
Was kommt nach den Überbrückungslösungen?
KfW-Darlehen sollen ebenfalls helfen, diese schwierigen Wochen und Monate zu überstehen. So wichtig solche Überbrückungslösungen auch sind – „es muss bei all diesen Stundungen, Aussetzungen und Darlehen bedacht werden, dass am Ende des Tages die Mieten, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden müssen – und dann unter Umständen auf einmal“, betont Steuerberaterin Dagmar Lang vom Verband „Die KMU-Berater – Bundesverband freier Berater e.V.“.
„Natürlich können und müssen diese dann fällig werdenden Zahlungen in eine Liquiditätsplanung für die Beantragung eines KfW-Darlehens einfließen. Jedoch auch hier gilt: Das Darlehen muss zurückgezahlt werden.“
Restrisiko Überschuldung
Durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVInsAG) wird aktuell die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (unter anderem muss die Aussicht bestehen, dass eine durch COVID-19 eingetretene Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann). Doch auch hier ist Vorsicht geboten: „Die Problematik der Überschuldung des Unternehmens ist durch das COVInsAG nicht geklärt, so dass ein Restrisiko bleibt“, warnt Dagmar Lang.
Alternative: Insolvenz in Eigenverwaltung
Unter Berücksichtigung der Gefahr einer möglichen Insolvenzverschleppung und der Tatsache, dass alle Hilfen zu späterer Zeit zurückgezahlt werden müssen, sollten betroffene Unternehmen zumindest darüber nachdenken, ob nicht auch andere Möglichkeiten in Betracht gezogen werden sollten, beispielsweise eine Sanierung mittels Insolvenz in Eigenverwaltung.
Sanierung durch Asset Deal oder Insolvenzplan
„Innerhalb des Insolvenzverfahrens kann das Unternehmen durch einen Asset Deal oder mittels Insolvenzplan saniert werden.“ Bei einem Asset Deal werden die Vermögensgegenstände an eine neue Gesellschaft veräußert. Der Vorteil besteht darin, dass nur Teile des Unternehmens erworben werden können. Die Verbindlichkeiten bleiben in der alten Gesellschaft beim Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzplan sieht einen Vergleich unter Erhalt des Rechtsträgers des insolventen Unternehmens mit allen Gläubigern vor. Das Unternehmen kann bestehende Verträge übernehmen. „Beide Varianten können in einem Zeitraum von etwa drei bis sechs Monaten abgeschlossen sein“, so die Expertin.
Fazit: Insolvenzen unvermeidlich
Dagmar Langs Fazit: „Spätestens wenn die Wirtschaft wieder anläuft, werden Insolvenzen unvermeidbar sein, da viele Kosten wie Mieten, Leasingraten etc. weiterlaufen. Auch Kurzarbeit ist nicht für alle eine Lösung. Denn teilweise müssen Notmannschaften vorgehalten werden. Es ist davon auszugehen, dass die Umsätze bei einigen Unternehmen nicht das Niveau wie vor Corona erreichen werden. Nicht zu vergessen: Die gestundeten Verbindlichkeiten müssen zurückgezahlt werden.“
Frühzeitig Weichen stellen
Unternehmen sollten sich daher schon frühzeitig über die Weichenstellung Gedanken machen und sich auf jeden Fall fachlich beraten lassen. Gefährlich sei es dagegen abzuwarten, bis die komplette Substanz aufgebraucht sei. „Wir haben mit dem ‚Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen’, kurz ESUG, eine rechtliche Möglichkeit, die unter Umständen einen besseren Ausweg aus der Krise bieten kann.“