GmbH, persönliche Haftung und Darlehensgebühren

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Der Geschäftsführer einer GmbH kann persönlich haften, wenn er von Banken berechnete Darlehensgebühren nicht zurückfordert.

Haftungsfalle für GmbH-Geschäftsführer

KMU-Berater Carl-Dietrich Sander, Leiter der Fachgruppe Finanzierung-Rating im Bundesverband Die KMU-Berater, weist in seinem Beitrag auf eine Haftungsfalle für GmbH-Geschäftsführer hin. Ursache dafür ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

Persönliche Haftung GmbH-Geschäftsführer

Auch die “Gesellschaft mit beschränkter Haftung” kennt in vielen Fällen eine persönliche Haftung der Geschäftsführer/innen. Vielfach wird dabei zuerst an die Haftung aus persönlichen Bürgschaften für Kredite der GmbH gedacht. Übersehen wird oft die Haftung aus Pflichtverletzungen des Geschäftsführers. Darum geht es auch bei den hier angesprochenen Darlehensgebühren.

Darlehensgebühren und Haftung des GmbH-Geschäftsführers?

Der Zusammenhang mag auf den ersten Blick zumindest ungewöhnlich erscheinen. Aber ein Urteil des BGH lässt aufmerken.

Hintergrund:

Laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren, die Banken und Sparkassen bei Darlehen an eine GmbH in Rechnung gestellt haben, sind unzulässig. “Laufzeitunabhängig” gilt für alle Bearbeitungsgebühren, bei denen nicht ausdrücklich ein Bezug zur Laufzeit des Darlehens vertraglich hergestellt wurde – also die meisten.

Ausnahme:

Ihre Bank berechnet “neben dem Darlehen” zum Beispiel eine Gebühr für “Finanzierungsberatung” oder “Darlehens-Strukturierung” und diese wird ausdrücklich als laufzeitbezogen bezeichnet oder sie taucht im Kreditvertrag gar nicht auf. Die Institute werden hier immer einfallsreicher.

Konsequenz:

Aufgrund des BGH-Urteils ist der GmbH-Geschäftsführer verpflichtet, diese Darlehensgebühren von seinen Kreditgebern zurückzufordern. Sonst macht er sich gegenüber der GmbH persönlich schadenersatzpflichtig.

Ausnahme:

Der Geschäftsführer ist einziger Gesellschafter der GmbH. Dann kann er selber entscheiden, auf die Rückforderung zu verzichten – und kein Dritter kann ihn deshalb in die Haftung nehmen.

Was Sie jetzt prüfen und ggf. tun sollten

•    Haben Sie für die GmbH in den letzten drei Jahren einen Darlehensvertrag abgeschlossen?
•    Wenn ja: Wurde von der Bank eine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt?
•    Wenn ja: Fordern Sie diese noch in diesem Jahr 2018 von der Bank zurück (sonst greift für Darlehen aus 2015 die dreijährige Verjährungsfrist).

Und natürlich sollten Sie ab sofort solche Gebühren nicht mehr akzeptieren. Aber siehe oben zum Stichwort “Einfallsreichtum”. Sie wissen ja: Letztlich ist alles Verhandlungssache und abhängig von Ihrer Verhandlungsmachtposition.

Ist das mit dem “ehrbaren Kaufmann” vereinbar?

Persönlich halte ich dieses BGH-Urteil für “unpassend”. Warum? Es wurde ein Grundsatz aus einem BGH-Urteil zum selben Sachverhalt für Privatkunden auf Unternehmen übertragen.

Aus meiner Sicht sind Unternehmen aber nicht in gleicher Weise schutzbedürftig wie Privatpersonen (das sieht der BGH anders als ich – ist das eigentlich ein Kompliment für Sie als Unternehmer/in oder Geschäftsführer/in?).

Wenn Sie als Unternehmer/in mit der Bank einen Kreditvertrag unterschreiben, dann wissen Sie was Sie tun. Und sollten nicht später – auch wenn der BGH das ermöglicht – Rückforderungen stellen. Ob Sie das persönlich auch so einschätzen, weiß ich natürlich nicht. Wenn Sie meiner Denkweise folgen, dann finden Sie nachstehend Ihre Handlungsmöglichkeiten.

Ihre Handlungsalternativen

Wenn Ihre Prüfung einen Rückforderungsanspruch gemäß BGH-Urteil ergeben hat:

•    Sie sind Einzelunternehmen, Gewerbetreibender, Freiberufler: Sie können selber entscheiden, ob Sie zurückfordern oder nicht.
•    Sie sind Personengesellschafter: Sie sollten die Entscheidung im Gesellschafterkreis treffen.
•    Sie sind Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer GmbH: Sie können selber entscheiden, ob Sie zurückfordern oder nicht.
•    Sie sind Geschäftsführer einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern: Sie können einen Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeiführen, nicht zurückzufordern. Wenn Sie diesen nicht erhalten oder das Thema nicht in die Gesellschafterversammlung bringen wollen – dann müssen Sie zurückfordern – um sich selber vor einer persönlichen Inanspruchnahme zu schützen.

Rechtliche Beratung nutzen

Was Sie auf jeden Fall einmal tun sollten: Lassen Sie sich rechtlich beraten und sprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt (für diesen hier die Aktenzeichen des BGH: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16). Meine Quelle ist im übrigen hauptsächlich ein Beitrag im Creditreform-Magazin 05-2018.

Und natürlich: Ihre Kommunikation mit Ihrer Bank

Wenn Sie mit Ihrer Bank oder Sparkasse über die Rückforderung sprechen, sollten Sie dies aus meiner Sicht so tun, dass Sie die gute Vertrauensbasis mit Ihren Bankpartnern bewahren.

Übrigens: Wenn Sie laut BGH-Urteil einen Rückforderungs-Anspruch haben und nicht zurückfordern, sollten Sie auch das Ihren Bankpartnern kommunizieren.