Mindestlohn – worauf KMU achten sollten

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Der Mindestlohn ist da. Ab dem 1.1.2015 sind daher etliche neue bürokratische Regelungen zu beachten. Sonst drohen Haftungsrisiken.

KMU-Berater Christian Wegner, Mitglied in der Fachgruppe Hotellerie, Gastronomie & Tourismus im KMU-Beraterverband schildert in seinem Beitrag worauf besonders zu achten ist – und das nicht nur im Gastgewerbe!

Der Mindestlohn ist los – und die Themen sind vielfältig

Ab 01.01.2015 gilt der heiß diskutierte branchenübergreifende Brutto-Mindestlohn als Folge des Mindestlohngesetzes (MiLoG) in Höhe von 8,50 EUR je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.

Aber was bedeutet dies konkret für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Hotel- und Gastgewerbe – und nicht nur dort!? Welche Besonderheiten gilt es zu beachten? Wer ist von der Regelung ausgeschlossen? Wie sollten Unternehmen mit der Formulierung "tatsächlich geleistete Arbeitsstunde" umgehen? Was bedeutet der Mindestlohn konkret für jedes einzelne Unternehmen?
Seit Bekanntwerden des Mindestlohngesetztes haben wir in der ETL Unternehmensberatung AG bereits eine Vielzahl von Unternehmen der Hotel- und Gastronomiebranche in Mecklenburg-Vorpommern analysiert, die betriebswirtschaftlichen Folgen des Mindestlohns auf den Unternehmenserfolg simuliert und entsprechende Handlungsempfehlungen abgeleitet und Maßnahmen im Unternehmen implementiert. Unsere Erkenntnisse können KMU
branchenunabhängig nutzen.

Für wen gilt der Mindestlohn?

Grundsätzlich für alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland (auch Mitarbeiter ohne Berufsabschluss) – unabhängig von der Branche und der Qualifikation. Dazu zählen auch mitarbeitende Ehepartner und Familienangehörige, wenn diese einen Arbeitsvertrag haben. Wenn sie unentgeltlich mitarbeiten, entfällt der Mindestlohn.

Welche Ausnahmen bestehen? Der Mindestlohn gilt nicht für

  • Auszubildende
  • Ehrenamtlich Tätige
  • Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum in der Schule absolvieren
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss
  • Langzeitarbeitslose (für die Dauer von maximal 6 Monaten)
  • Saisonarbeiter (diese erhalten zwar den Mindestlohn von € 8,50, sind aber von der Sozialversicherungspflicht für bis zu 70 Tage befreit)
Wie ist mit der Formulierung „Tatsächlich geleistete Arbeitsstunde“ umzugehen?

Diese Formulierung bedeutet konkret, dass es zu keinen unentgeltlichen Überstunden kommen darf, selbst wenn diese teilweise in Arbeitsverträgen eingeschlossen wurden und mit der Vergütung abgegolten sind. Diese Formulierung ist ab 1.1.15 nichtig! Alle Überstunden müssen mit dem Mindestlohn von € 8,50 vergütet (oder innerhalb eines Monats in Freizeit abgegolten) werden. Unsere Empfehlung an die Unternehmen ist die vertragliche Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos, so dass angefallene Überstunden in einem Zeitraum von 12 Monaten als Freizeit gewährt werden. An dieser Stelle verweisen wir zusätzlich auf die geltende Aufzeichnungspflicht für die Erfassung der tatsächlichen täglich geleisteten Arbeitszeit. Dies gilt auch für alle 450-€-Arbeitsverhältnisse!

Welche weiteren Besonderheiten sind von Relevanz?

Minijobs:
Auch hier gilt der Brutto-Mindestlohn von 8,50 EUR. Im Umkehrschluss wären die Verträge mit Minijobbern auf eine verringerte Arbeitszeit umzustellen. Rein rechnerisch ergibt sich bei einer Lohnhöhe von 450 EUR und dem Mindestlohn von 8,50 EUR eine maximale Arbeitszeit von 52,9 Stunden monatlich! Überstunden sind dann ausgeschlossen.

Freie Mitarbeiter (z. B. Mietköche) und Fremdleistungen:
Mietköche fallen nicht unter das Mindestlohngesetz, da es keine abhängig beschäftigten Arbeitnehmer sind. Hier sind jedoch insbesondere Punkte, wie Scheinselbstständigkeit zu prüfen.
Haftung des Auftraggebers:
Der Mindestlohn beinhaltet eine Durchgriffshaftung für Mindestlohnverstöße von Firmen, die mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt wurden. Zahlen diese ihren Beschäftigten den Mindestlohn nicht, muss der Auftraggeber (also der KMU-Unternehmer) wie ein Bürge dafür einstehen, auch wenn ihn keinerlei Schuld trifft. Wir empfehlen in den Verträgen zwischen KMU und Fremdfirma die Aufnahme einer Bestätigung, dass die Fremdfirma den Mindestlohn zahlt. Auch zusätzliche Kontrollrechte können vereinbart werden.

Zuschläge (Sonntags-, Feiertags-, Nachtzuschlag):
Diese steuerfreien Zuschläge spielen im Rahmen des Mindestlohns keine Rolle – das bedeutet, der Mindestbruttolohn von 8,50 € muss OHNE Berücksichtigung der Zuschläge erreicht werden. Bei Nachtarbeit zwischen 23:00 und 05:00 Uhr ist ab 1.1.15 ein steuerfreier Nachtzuschlag von 25% zu zahlen. Somit ergibt sich dann ein Stundenlohn für diese Zeiten von rund 10,63 EUR.

Errechnete Mehrkosten:
Im Ergebnis unserer bisher durchgeführten Analysen wurden in einigen Unternehmen ab 01.01.2015 Mehrkosten im Personalbereich von 40.000 bis 70.000 EUR offengelegt. In einigen Unternehmen war es auch unter Berücksichtigung von Umsatz- und Kostenoptimierungen mit dem bestehenden Unternehmenskonzept aus Rentabilitätsgesichtspunkten nicht möglich, das Unternehmen in seiner bisherigen Art und Weise fortzuführen. In diesen Fällen wurden gemeinsam mit den Unternehmen Anpassungen des inhaltlichen Konzeptes und Angebotsportfolios vorgenommen. Die Unternehmen sollten auch vor dem Hintergrund der voraussichtlichen 2. Stufe des Mindestlohns ab 01.01.2017 bestmöglich vorbereitet sein.